Satzung

Satzung des Fördervereins der städt. Kath. Grundschule „Corneliusschule“ Wuppertal-Vohwinkel e.V.

Stand Juli 2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 17. Juni 1952 gegründete Verein - Förderverein der städt. kath. Grundschule „Corneliusstraße“ Wuppertal Vohwinkel e.V. - hat bei der Mitgliederversammlung am 10.07.2003 seinen Namen geändert. Der neue Name lautet: Förderverein der städt. kath. Grundschule „Corneliusschule“ Wuppertal Vohwinkel e.V. und hat seinen Sitz in Wuppertal.

Der Schulverein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Förderverein der städt. kath. Grundschule „Corneliusschule“ Wuppertal Vohwinkel e.V. will durch den Zusammenschluss aller Erziehungsberechtigten, der Lehrerschaft der städt. kath. Grundschule Corneliusschule und aller Förderer zu einer echten Erziehungsgemeinschaft werden. Er fühlt sich dem christlichen Erziehungsgedanken verpflichtet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Schulverein verpflichtet sich, entsprechend seiner Finanzlage Lehr- und Lernmittel, sowie zusätzliche Einrichtungen für die Schule mitzufinanzieren, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Alle Belange der Schule auf unterrichtlichem und erzieherischem Gebiet werden vom Schulverein unterstützt. Er macht es sich zur Pflicht, schulische Feste und Veranstaltungen in Gemeinschaft mit dem Lehrerkollegium und der Schulpflegschaft durchzuführen.

Wegen seiner erbrachten Eigenleistung für den Bau des Schullandheims Dalbenden/Urft verpflichtet er sich weiterhin, das Schullandheim zu fördern und die Interessen des Schulvereins im Schulheimverein Wuppertal e.V. zu wahren.

§ 3 Betreute Gruppe
Der Verein übernimmt die Trägerschaft einer betreuten Gruppe. Der Betrieb einer betreuten Gruppe finanziert sich kostendeckend aus folgenden Quellen:


Zur Vertretung der Belang der betreuten Gruppe gegenüber dem Vorstand des Fördervereins und im Außenverhältnis wird eine eigene Geschäftsordnung erstellt.

Der Vorstand des Fördervereins kann den Verwaltern der betreuten Gruppe eine Handlungsvollmacht erteilen.

Das Vermögen und die sonstigen Einnahmen des Fördervereins dürfen nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes der betreuten Gruppe verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige und juristische Person werden, die sich verpflichtet, sich für die Ziele und Zwecke des Vereins einzusetzen.

Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 5 Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft erlischt:


Der Austritt kann mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Im Regelfall endet die Mitgliedschaft mit Beendigung der Grundschulzeit des Kindes. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder Störung des Vereinslebens. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge oder eingebrachte Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt.

§ 6 Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus


Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der gebildet wird aus:


Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der mit zwei Personen den Verein nach außen vertritt.
Der Beirat hat beratende Funktion.

Weder Vorstand, Beirats noch Vereinsmitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Arbeiten der Vorstands-, Beirats- und Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich und ohne Bezahlung auszuführen. Zur Lösung ihrer besonderen Aufgabe erhalten sie unbedingt notwendige Auslagen vergütet.

§ 7 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 15. März eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgt sein. Die Einladung richtet sich an die Mitglieder und alle Eltern der Schule.

Zu jeder Jahreshauptversammlung hat der/die Vorsitzende die Entlastung des gesamten Vorstandes zu beantragen. Die Entlastung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist möglich.

Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis eine Mitgliederversammlung stattgefunden hat, die über die Neuwahl des Vorstandes zu entscheiden hat. Die Neubesetzung des Amtes der/des 1. und 2. Vorsitzenden und des/der Kassierer/in ist beim Amtsgericht Wuppertal anzumelden.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladungsform entspricht der der Jahreshauptversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Versammlung und Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 9 Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese sollen sowohl den Kassenabschluss des Fördervereins, als auch den der betreuten Gruppe überprüfen. Eine sofortige Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

§ 10 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Schulverein haftet mit dem Vereinsvermögen.

§ 11 Satzungsänderung
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins, sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seiner Vermögensverwendung betreffen, sind nur gültig, wenn die den Beschlüssen zugrundeliegenden Anträge vor der Beschlussfassung dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorgelegt wurden und vorn Finanzamt die Bestätigung erteilt wurde, dass mit der Beschlussfassung die Gewährung von Steuervergünstigungen nicht beeinträchtigt wird.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, kann aber auch vom Vorstand unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der ¾-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 13 Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung und Erziehung.

Der Empfänger wird bei der auflösenden Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung ist gültig ab dem Tage der Eintragung beim Amtsgericht.